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§ 3b Auffangorganisationengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1960

§ 3b.

Wenn eine,Sammelstelleʻ fristgerecht Feststellungsbescheide im Sinne des Art. XI des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend bestimmte auf Dollar lautende österreichische Obligationen (BGBl. Nr. 215/1957) beantragt hat, so hat die zuständige Rückstellungskommission, falls sie dem Feststellungsantrag stattgibt, gleichzeitig auf vorangegangenen Antrag auch über die Ausstellung von Ersatzschuldverschreibungen zu entscheiden, wobei alle übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu beachten sind.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2023

Gesetzesnummer

20001663

Dokumentnummer

NOR40104167

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