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§ 2 Auffangorganisationengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.1958

§ 2.

(1) Der „Sammelstelle A“ werden alle Ansprüche auf Vermögenschaften, gesetzliche Rechte und Interessen im Sinne des Artikels 26 § 2 des Staatsvertrages übertragen, die Personen zustanden, die am 31. Dezember 1937 der israelitischen Religionsgemeinschaft angehört haben.

(2) Der „Sammelstelle B“ werden alle Ansprüche auf Vermögenschaften, gesetzliche Rechte und Interessen im Sinne des Artikels 26 § 2 des Staatsvertrages übertragen, die anderen als den in Abs. 1 genannten Personen zustanden.

(3) Wird in einem von einer,Sammelstelleʻ anhängig gemachten Verfahren eingewendet, daß zur Erhebung des Antrages die andere,Sammelstellenʻ berechtigt wäre, so ist auf diese Einrede nur dann Bedacht zu nehmen, wenn nicht binnen zwei Wochen die schriftliche Zustimmung der anderen,Sammelstellenʻ zur Durchführung dieses Verfahrens vorgelegt wird.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2023

Gesetzesnummer

20001663

Dokumentnummer

NOR40025364

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