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§ 3 Verordnung – BMF-BGBl II 2001/416

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2001

Deputate in der Land- und Forstwirtschaft

§ 3

(1) Der Wert der Wohnungen, die Arbeitern in der Land- und Forstwirtschaft kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt werden, beträgt 190,80 Euro jährlich (15,90 Euro monatlich).

(2) Für ständig in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigte Angestellte gilt Folgendes:

  1. 1. Der Wert des Grunddeputats (freie Wohnung, Beheizung und Beleuchtung) beträgt bei

Kategorie nach

Kollektivvertrag

Familienerhalter

monatlich Euro

Alleinstehende

monatlich Euro

I

60,31

30,52

II und III

71,94

38,51

IV und V

81,39

42,87

VI

95,92

50,87

  1. 2. Für den unentgeltlichen Verbrauch von höchstens 70 kWh monatlich bei Angestellten mit Angehörigen bzw. höchstens 35 kWh monatlich bei alleinstehenden Angestellten ist kein Sachbezug anzusetzen. Als Familienerhalter ist jene Person anzusehen, die mindestens für eine weitere Person, mit welcher sie im gemeinsamen Haushalt lebt, sorgt oder auf Grund der lohngestaltenden Vorschriften als Familienerhalter anzuerkennen ist.
  2. 3. Werden nur einzelne Bestandteile des Grunddeputats gewährt, dann sind anzusetzen:

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