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§ 5 Rückgabegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1947

§ 5.

Vermögen der Kommunistischen Partei und der vom Verbot derselben betroffenen Organisationen, Einrichtungen und Unternehmungen ist an einen „Restitutionsfonds der Kommunistischen Organisationen“ zu übertragen. Die Statuten werden vom Zentralkomitee der Kommunistischen Partei aufgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2023

Gesetzesnummer

20001640

Dokumentnummer

NOR40024939

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