vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anhang 3 Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2001

Anhang 3

Begleitfahrzeug gemäß § 3 Abs. 1 Z 2

A. Ausrüstung

  1. 1. Warnleuchte zum wirksamen Warnen gemäß Anhang 2, wobei das Licht besonders zum nachfolgenden Fahrzeug hin gut sichtbar sein muss;
  2. 2. Einrichtungen zur Gewährleistung jederzeit in beiden Richtungen möglicher Sprechverbindungen mit der begleiteten Beförderungseinheit und der Tunnel-Überwachungszentrale;
  3. 3. Feuerlöscher und sonstige Ausrüstung gemäß den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter entsprechend den mit der begleiteten Beförderungseinheit beförderten gefährlichen Gütern.

B. Personal

Mindestens ein Mitglied des Fahrpersonals im Begleitfahrzeug muss

  1. 1. im Besitz einer Bescheinigung über die besondere Schulung der Lenker gemäß den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter für die der begleiteten Beförderungseinheit entsprechende(n) Klasse(n) und Beförderungsart(en) sein,
  2. 2. Kenntnisse in der Handhabung der Sicherheitseinrichtungen der befahrenen Tunnel aufweisen und
  3. 3. Fähigkeiten, Kenntnisse und Berechtigungen besitzen, die ausreichen, Maßnahmen gemäß den in den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter vorgeschriebenen schriftlichen Weisungen für den Lenker sowie sonstige Erstmaßnahmen bis zum Eintreffen der Einsatzkräfte zu setzen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)