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§ 2 Futtermittel-GVO-Schwellenwert-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.11.2001

Verkehrsfähigkeit

§ 2

Futtermittel, die beschränkt verkehrsfähige GVO enthalten oder aus solchen bestehen oder aus beschränkt verkehrsfähigen GVO hergestellt sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn

  1. 1. sie den Anforderungen des Futtermittelgesetzes 1999 und der Futtermittelverordnung 2000 entsprechen,
  2. 2. der Anteil dieser GVO oder des davon stammenden Materials nicht über 1% liegt und das Vorhandensein dieser GVO zufällig oder technisch unvermeidbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Gesetzesnummer

20001633

Dokumentnummer

NOR40024897

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