Artikel 3
Amtssitz
(1) Der Amtssitz der Kommission wird in Wien errichtet, wobei die Republik Österreich der Kommission geeignete und angemessene Räumlichkeiten zur Verfügung stellt. Er kann von dort nur über Beschluss der Kommission verlegt werden. Eine zeitweilige Verlegung des Amtssitzes an einen anderen Ort gilt nicht als Verlegung des ständigen Amtssitzes.
(2) Jedes Gebäude in Wien oder in Österreich außerhalb Wiens, das im Einvernehmen mit der Regierung für von der Kommission einberufene Sitzungen benützt wird, soll zeitweilig in den Amtssitzbereich einbezogen werden.
(3) Die zuständigen österreichischen Behörden werden ihre Befugnisse dahingehend geltend machen, um zu gewährleisten, dass der Kommission nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung der Besitz des Amtssitzbereiches oder eines Teiles davon entzogen wird.
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