Artikel 22
Streitbeilegung
(1) Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen der Republik Österreich und der Kommission über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder über irgendeine andere Frage hinsichtlich des Amtssitzes oder des Verhältnisses zwischen der Kommission und der Republik Österreich werden auf dem Verhandlungswege zwischen den beiden Vertragsparteien beigelegt.
(2) Kann eine Streitigkeit auf diese oder auf eine andere einvernehmlich festgelegte Weise binnen zwölf Monaten nicht beigelegt werden, so ist die Streitigkeit zur endgültigen Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht zu unterbreiten; von diesen ist einer vom Exekutivsekretär, einer vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und ein Dritter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungieren soll, von den beiden ersten Schiedsrichtern auszuwählen. Können die beiden ersten Schiedsrichter innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Ernennung keine Einigung hinsichtlich des dritten Schiedsrichters erzielen, so wird dieser auf Ersuchen der Republik Österreich oder der Kommission vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ausgewählt.
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