Artikel 14
Durchreise und Aufenthalt
(1) Die Republik Österreich trifft Vorsorge dafür, dass den unten angeführten Personen die Einreise nach und der Aufenthalt in der Republik Österreich ermöglicht wird, dass sie die Republik Österreich ohne Probleme verlassen und unbehindert vom oder zum Amtssitz reisen können und dass bei diesen Reisen der notwendige Schutz gewährleistet wird:
- a) die Vertreter der Vertragsparteien;
- b) der Exekutivsekretär, sein Ehepartner und die im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen;
- c) die Vertreter von Staaten oder Organisationen, die von der Kommission eingeladen werden; und
- d) die Angestellten der Kommission, ihre Ehepartner und die im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen.
(2) Die für die in Absatz 1 genannten Personen erforderlichen Sichtvermerke werden kostenlos und so rasch wie möglich erteilt.
(3) Keine von einer in Absatz 1 genannten Person in amtlicher Funktion für die Kommission verrichtete Tätigkeit darf als Grund dafür verwendet werden, dieser Person die Einreise in die bzw. Ausreise aus der Republik Österreich zu verweigern.
(4) Die Republik Österreich hat das Recht, einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen, dass Personen, die eines der in diesem Artikel genannten Rechte in Anspruch nehmen wollen, einer in Absatz 1 beschriebenen Kategorie angehören, und zu verlangen, dass den Quarantäne- und Gesundheitsvorschriften in angemessener Form entsprochen wird.
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