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Artikel 12 Amtssitz - Internationale Kommission zum Schutz der Donau (Internationale Kommission)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2001

Artikel 12

Finanzeinrichtungen

Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, dass die Kommission in der Lage ist:

  1. a) Währungsguthaben und Wertpapiere auf gesetzlich zulässigem Weg zu erwerben und zu erhalten sowie solche zu besitzen oder zu veräußern;
  2. b) Bankkonten in jeder beliebigen Währung zu eröffnen und zu unterhalten, und
  3. c) ihre Einlagen, Wertpapiere und Währungsguthaben nach, aus oder in der Republik Österreich zu transferieren.

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