2. Abschnitt
Wahl der Delegiertenversammlung und des Kammervorstandes Anordnung der Wahlen
§ 5
Die Wahl des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung hat innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode stattzufinden. Die Wahlanordnung erfolgt durch Beschluss des Kammervorstandes, welcher kundzumachen ist.
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