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§ 5 Apothekerkammer-Wahlordnung 2001

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.9.2001

2. Abschnitt

Wahl der Delegiertenversammlung und des Kammervorstandes Anordnung der Wahlen

§ 5

Die Wahl des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung hat innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode stattzufinden. Die Wahlanordnung erfolgt durch Beschluss des Kammervorstandes, welcher kundzumachen ist.

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