Mandatsverzicht und Mandatsverlust
§ 31a
(1) Mitglieder des Kammervorstands oder der Delegiertenversammlung haben einen Mandatsverzicht schriftlich dem Kammeramt der Apothekerkammer bekannt zu geben. Der Mandatsverzicht wird mit dem Einlangen des Schreibens beim Kammeramt der Apothekerkammer rechtswirksam.
(2) Das Mandat eines Mitglieds des Kammervorstands oder der Delegiertenversammlung erlischt, wenn
- 1. das Mitglied des Kammervorstands oder der Delegiertenversammlung seine Mitgliedschaft zur Apothekerkammer beendet (§ 22 Abs. 3 des Apothekerkammergesetzes 2001),
- 2. das Mitglied des Kammervorstands oder der Delegiertenversammlung nach dem Tag der Ausschreibung der Wahl von der Abteilung der angestellten Apotheker in die Abteilung der selbständigen Apotheker wechselt und umgekehrt,
- 3. das Mitglied des Kammervorstands, ausgenommen der Präsident oder die Vizepräsidenten, oder der Delegiertenversammlung nach dem Tag der Ausschreibung der Wahl, den Ort der Berufsausübung zur Gänze außerhalb des Wahlkreisgebietes verlegt, in dem es gewählt wurde,
- 4. dem Mitglied des Kammervorstands oder der Delegiertenversammlung das Mandat durch den Disziplinarrat entzogen wurde (§ 22 Abs. 2 des Apothekerkammergesetzes 2001),
- 5. das Mitglied des Kammervorstands oder der Delegiertenversammlung zum Mitglied des Kontrollausschusses der Apothekerkammer oder der Pharmazeutischen Gehaltskasse gewählt wird (§ 18 Abs. 1 des Apothekerkammergesetzes, § 56 Abs. 1 des Gehaltskassengesetzes 2002) oder
- 6. das Mitglied der Delegiertenversammlung in den Vorstand der Pharmazeutischen Gehaltskasse gewählt wird (§ 50 Abs. 2 des Gehaltskassengesetzes 2002).
(3) Wird dem Präsident oder Vizepräsident einer Landesgeschäftsstelle gemäß § 23 des Apothekerkammergesetzes 2001 das Vertrauen entzogen, bewirkt dieser Vertrauensentzug neben dem Funktionsende auch den Verlust des Kammervorstandsmandats, wenn der Präsident oder Vizepräsident, dem das Vertrauen entzogen wurde, das einzige Kammervorstandsmandat seines Wahlkörpers im Bundesland innehat.
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