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§ 23 Apothekerkammergesetz 2001

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.4.2017

Vertrauensentzug

§ 23

(1) Einem gewählten Einzelorgan (Präsident, Vizepräsident, Obmannstellvertreter sowie Präsident und Vizepräsident einer Landesgeschäftsstelle) kann auf Grund schwerwiegender Verfehlungen und Mängel im Zusammenhang mit der Amtsführung das Vertrauen entzogen werden. Damit endet die Funktion des Einzelorgans.

(2) Beschlüsse über den Vertrauensentzug sind hinsichtlich des Präsidenten mit Zweidrittelmehrheit aller Vorstandsmitglieder und Mitglieder der Delegiertenversammlung und mindestens einfacher Mehrheit jeder Abteilung zu fassen, hinsichtlich der Vizepräsidenten und Obmannstellvertreter mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder des Abteilungsausschusses, welchem sie angehören, hinsichtlich eines Präsidenten oder Vizepräsidenten einer Landesgeschäftsstelle mit Zweidrittelmehrheit aller Vorstandsmitglieder der Landesgeschäftsstelle und Mitglieder der Delegiertenversammlung der Landesgeschäftsstelle und mindestens einfacher Mehrheit jeder Abteilung der Landesgeschäftsstelle.

(3) Vor einer Beschlussfassung über den Vertrauensentzug muss der Disziplinarrat der Apothekerkammer binnen sechs Wochen feststellen, ob die behaupteten Verfehlungen und Mängel im Zusammenhang mit der Amtsführung des Einzelorgans stehen. Verneint der Disziplinarrat das Vorliegen eines Zusammenhangs mit der Amtsführung, ist ein Vertrauensentzug nicht zulässig.

(4) Nähere Bestimmungen über den Vertrauensentzug sowie über die erforderlichen Nachwahlen sind in der Wahlordnung zu regeln.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2017

Gesetzesnummer

20001533

Dokumentnummer

NOR40192339

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