Wahlanfechtung
§ 30
Nach Kundmachung des Wahlergebnisses kann die Wahl gemäß Art. 141 B-VG von jeder wahlwerbenden Gruppe beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Wahlanfechtung
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Nach Kundmachung des Wahlergebnisses kann die Wahl gemäß Art. 141 B-VG von jeder wahlwerbenden Gruppe beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.
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