Ermittlungsverfahren
§ 29.
(1) Die Hauptwahlkommission hat auf Grund der ihr von den Kreiswahlkommissionen übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse in den Wahlkreisen zu überprüfen, etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen und die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Mandate zu ermitteln.
(2) Die Hauptwahlkommission hat in einem ersten Ermittlungsverfahren die auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen im Kammervorstand entfallenden Mandate zu ermitteln. In einem zweiten Ermittlungsvorgang sind die auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Mandate in der Delegiertenversammlung zu ermitteln.
(3) Die in den Wahlkreisen zu vergebenden Mandate werden auf die Wahlvorschläge auf Grund der Wahlzahl verteilt. Die Wahlzahl wird gefunden, indem die für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmensummen, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinandergeschrieben werden. Unter jeder Summe wird die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf noch weiterfolgende Teilzahlen geschrieben. Als Wahlzahl gilt bei bloß einem zu vergebendem Mandat die größte, bei zwei zu vergebenden Mandaten die zweitgrößte, bei drei die drittgrößte usw. Zahl der so angeschriebenen Zahlen. Die Wahlzahl ist auf drei Dezimalzahlen zu errechnen.
(4) Jede wahlwerbende Gruppe erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Stimmensumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei oder mehrere wahlwerbende Gruppen den gleichen Anspruch haben, entscheidet das Los. Die auf eine wahlwerbende Gruppe entfallenden Mandate sind den einzelnen Wahlwerbern nach der Reihenfolge der Nennung im Wahlvorschlag zuzuweisen.
(4a) In einem Wahlkreis, in dem für einen Wahlkörper nur ein zugelassener Wahlvorschlag vorlag, sind so viele Bewerber als Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung in der Reihenfolge des Wahlvorschlages gewählt, als Mandate zu vergeben sind.
(5) Die in einem Wahlvorschlag den in den Kammervorstand und in die Delegiertenversammlung gewählten Mandataren folgenden Wahlwerber sind in der im Wahlvorschlag angeführten Reihenfolge Ersatzdelegierte für den Fall, dass ein Mandat im selben Wahlvorschlag frei wird.
(6) Die Hauptwahlkommission hat hierauf die gemäß Abs. 4 und Abs. 4a ermittelten Bewerber als gewählt zu erklären. Die Namen der gewählten Mitglieder des Kammervorstands und der Delegiertenversammlung sowie der gemäß § 34 Abs. 2 des Apothekerkammergesetzes 2001 bei der Wahl des Präsidenten der Apothekerkammer wahlberechtigten Ersatzdelegierten sind gemäß § 3 zu verlautbaren.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Gesetzesnummer
20001587
Dokumentnummer
NOR40237150
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