Aufgaben der Wahlkommissionen
§ 11
(1) Der Hauptwahlkommission obliegt
- 1. die Ausschreibung der Wahl, die Bestimmung des Wahltages und des Zeitraumes, innerhalb dessen die den amtlichen Stimmzettel enthaltenden amtlichen Wahlkuverts (§ 12) bei der Kreiswahlkommission einlangen müssen,
- 2. die Bestellung der Vorsitzenden (stellvertretenden Vorsitzenden) und der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kreiswahlkommissionen,
- 3. die Bekanntmachung, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerverzeichnisse zur Einsichtnahme aufliegen,
- 4. die Auflegung aller Wählerverzeichnisse im Kammeramt,
- 5. die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse (§ 16),
- 6. die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge (§ 18),
- 6a. die Übermittlung der Unterlagen für die Briefwahl an die Wahlberechtigten (§ 21 Abs. 1),
- 7. die Überprüfung der Wahlergebnisse in den Wahlkreisen und Feststellung des Abstimmungsergebnisses (§ 29),
- 8. die Zuweisung der Mandate an die Wahlvorschläge und die Verlautbarung des Wahlergebnisses (§ 29),
- 9. die Verständigung der gewählten Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung (§ 31) und
- 10. die Entscheidung über die Anfechtung der Gültigkeit der Wahl (§ 30).
(2) Den Kreiswahlkommissionen obliegt
- 1. die Überprüfung und Auflage der Wählerverzeichnisse (§ 15),
- 2. die Sammlung und Aufbewahrung der einlangenden, die Wahlkuverts mit den amtlichen Stimmzetteln enthaltenden amtlichen Rückkuverts der Briefwähler (§ 21 Abs. 5),
- 3. die Durchführung der Wahlen zur persönlichen Stimmabgabe am Wahltag (§§ 22 bis 24),
- 4. die Behandlung der eingelangten amtlichen Rückkuverts der Briefwähler (§ 25),
- 5. die Stimmenzählung, die Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und die Feststellung des Wahlergebnisses (§§ 26 bis 28).
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