Prüfung der Wahlvorschläge
§ 18
(1) Die Wahlvorschläge sind von der Hauptwahlkommission zu prüfen. Bedenken sind umgehend dem Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Gruppe mitzuteilen. Dieses Verfahren ist insbesondere auch dann einzuleiten, wenn eine in einem Wahlvorschlag genannte Person Einspruch gegen ihre Aufnahme in den Wahlvorschlag erhebt. Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von mindestens drei Tagen zu setzen.
(2) Die Hauptwahlkommission entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge innerhalb von drei Tagen nach Überreichung oder nach Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln. Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge, die
- 1. verspätet eingebracht wurden oder
- 2. nicht die erforderliche Anzahl an wählbaren Wahlwerbern aufweisen.
(3) Wahlwerbende Personen, denen die Wählbarkeit fehlt, sind von der Hauptwahlkommission zu streichen. Ebenso sind die Namen jener Personen zu streichen, die ungeachtet des durchgeführten Berichtigungsverfahrens so unvollständig bezeichnet sind, dass über ihre Identität Zweifel bestehen.
(4) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Hauptwahlkommission aufzufordern, binnen drei Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen ist er zu streichen. Gibt ein solcher Wahlwerber innerhalb der gestellten Frist die Entscheidung nicht bekannt, so ist er auf dem später eingebrachten Wahlvorschlag zu streichen.
(5) Gegen die Entscheidung der Hauptwahlkommission über die Zulassung des Wahlvorschlages ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
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