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Artikel 21 Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2001

Artikel 21

Schlussbestimmungen

Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens sollen durch die zentralen Zollbehörden der Vertragsparteien beigelegt werden. Die Regelung auf diplomatischem Weg wird dadurch nicht ausgeschlossen.

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