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Artikel 20 Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2001

Artikel 20

Territorialer Geltungsbereich

Dieses Abkommen findet im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien Anwendung.

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