vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 23 Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.5.2001

Artikel 23

(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)