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§ 30 KT-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.2001

4. Abschnitt

Kompensationsmaßnahmen – EWR Allgemeines

§ 30

Für die Durchführung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung im Rahmen der Zulassung zur Berufsausübung von EWR-Staatsangehörigen im kardiotechnischen Dienst gelten die §§ 1 bis 7 sowie § 8 Abs. 1, 2, 4 und 5.

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