vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2 Patientencharta (Bund – Burgenland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2001

Abschnitt 1

Grundsätzliches

Artikel 2

Die Persönlichkeitsrechte der Patienten und Patientinnen sind besonders zu schützen. Ihre Menschenwürde ist unter allen Umständen zu achten und zu wahren.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2024

Gesetzesnummer

20001450

Dokumentnummer

NOR40020250

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)