Sonstige von der Rahmenverfügung erfasste Gebiete
§ 6.
Für sonstige von der Verordnung erfasste Gebiete ist zu beachten:
- a) alle innerhalb der Anschlaglinie eines fünfzehnjährlichen Donauhochwassers (HQ-15) liegenden Nass- und Trockenbaggerungen sollen unter Bedachtnahme auf den Erhalt eines ausreichenden Retentionsraumes durch technische Maßnahmen vor Hochwasserereignissen mit einer mindestens fünfzehnjährlichen Eintrittswahrscheinlichkeit geschützt werden;
- b) bei der Planung und der Errichtung von Nassbaggerungen ist darauf zu achten, dass es durch die Änderungen der Wasserspiegellagen infolge Auskiesung nicht zu Vernässungen im Grundwasserabströmbereich der Anlage kommt;
- c) zu landwirtschaftlich genutzten Flächen und öffentlichen Verkehrsflächen und Grundwasserfreilegungen sollen Abstände von 20 Metern eingehalten werden;
- d) zu Waldbeständen bzw. Windschutzanlagen und Grundwasserfreilegungen sollen Abstände von 50 Metern eingehalten werden;
- e) zu geschlossenen Wohngebieten und Grundwasserfreilegungen sollen Abstände von 300 Metern eingehalten werden;
- f) Grundwasserfreilegungen sollen bei NNGW durchgehend eine Mindesttiefe von 3 Metern aufweisen; Teile des Ufers können als Flachwasserzonen ausgebildet werden;
- g) die Mindestgröße einer Grundwasserfreilegung soll, bezogen auf NNGW, 3 ha betragen.
Schlagworte
Nassablagerung
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2017
Gesetzesnummer
20001442
Dokumentnummer
NOR40020151
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