vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 16 SoSi-Tschechien-Durchf

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2001

ABSCHNITT IV

FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 16

Artikel 16

Kostenerstattung

Für die Durchführung des Artikels 14 und des Artikels 15 Absatz 4 des Abkommens ist der Anspruch auf Erstattung der Kosten von Sachleistungen nach Abschluss des Leistungsfalles oder für jedes Kalendervierteljahr im Wege der Verbindungsstellen geltend zu machen und binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu erfüllen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)