Kapitel 4
Arbeitslosigkeit
Artikel 15
Artikel 15
Gewährung von Leistungen
Für die Anwendung der Artikel 20 und 21 des Abkommens dient dem zuständigen Träger des einen Vertragsstaates eine Bescheinigung des zuständigen Trägers des anderen Vertragsstaates, aus der die Versicherungszeiten, die die betreffende Person nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegt hat, und Zeiten, während derer sie Arbeitslosengeld vom anderen Vertragsstaat bezogen hat, hervorgehen. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so hat die Verbindungsstelle des einen Vertragsstaates die Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übermittlung einer solchen Bescheinigung zu ersuchen.
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