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§ 9 Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.7.2001

Entscheidungen und Rechtsbehelfe

§ 9

(1) Sämtliche von einer zugelassenen Stelle in Anwendung dieser Verordnung getroffene Entscheidungen, die das In-Verkehr-Bringen eines Geräts oder einer Maschine beschränken, sind zu begründen und dem Antragsteller und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie den anderen zugelassenen Stellen mitzuteilen.

(2) Dem Antragsteller steht binnen 14 Tagen die Aufsichtsbeschwerde an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu. Die Aufsichtsbeschwerde ist hinreichend zu begründen.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat die Aufsichtsbeschwerde zu prüfen und die zugelassene Stelle oder allenfalls eine andere zugelassene Stelle auf Kosten des Antragstellers mit einer neuerlichen Konformitätsbewertung zu beauftragen.

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