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§ 2 Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.7.2001

Begriffe

§ 2

(1) „Zur Verwendung im Freien vorgesehene Geräte und Maschinen“ sind alle Maschinen, die der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 4 der Maschinen-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 306/1994, entsprechen, die über einen eigenen Antrieb verfügen oder bewegt werden können und unabhängig von der bzw. den Antriebsarten zur typgerechten Verwendung im Freien bestimmt sind und zur Umweltbelastung durch Lärm beitragen. Die Verwendung derartiger Geräte und Maschinen an Orten, an denen die Schallübertragung nicht oder nicht wesentlich behindert wird, zB in Zelten, unter Regenschutzdächern oder in Rohbauten, wird als Verwendung im Freien angesehen. Darunter fallen auch für industrielle oder umwelttechnische Anwendungen bestimmte Geräte und Maschinen ohne Motor, die zur typgerechten Verwendung im Freien bestimmt sind und zur Umweltbelastung durch Lärm beitragen. All diese Geräte- und Maschinentypen werden nachstehend „Geräte und Maschinen“ genannt.

(2) „Schallleistungspegel LWA“ ist der A-bewertete Schallleistungspegel in dB bezogen auf 1 pW entsprechend der Definition in EN ISO 3744:1995 und EN ISO 3746:1995.

(3) „Gemessener Schallleistungspegel“ ist der anhand der Messungen gemäßAnhang 3 ermittelte Schallleistungspegel; die Werte können entweder durch Messung an einem/einer für diese Art von Geräten und Maschinen repräsentativen Gerät/Maschine oder als Mittelwert von an mehreren Geräten/Maschinen durchgeführten Messungen ermittelt werden.

(4) „Garantierter Schallleistungspegel“ ist der Schallleistungspegel, der nach den Anforderungen des Anhangs 3 bestimmt wurde und der die durch Produktionsschwankungen und Messverfahren bedingten Unsicherheiten beinhaltet und dessen Einhaltung bzw. Unterschreitung vom Hersteller oder seinem in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat über das Abkommen zum Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten nach Maßgabe der verwendeten technischen Instrumente, auf die in den technischen Unterlagen Bezug genommen wird, bestätigt wird.

(5) „In-Verkehr-Bringen“ ist

  1. 1. das erstmalige Abgeben, Versenden oder Einführen eines Gerätes oder einer Maschine durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) an einen anderen zum Zwecke der Verwendung in Österreich,
  2. 2. das Herstellen, Zusammenfügen oder Einführen eines Gerätes oder einer Maschine durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) für den Eigengebrauch.

(6) Als In-Verkehr-Bringen gilt nicht

  1. 1. das Überlassen von Geräten und Maschinen zum Zwecke der Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung,
  2. 2. das Rückliefern von zur Lagerung, Abänderung oder Instandsetzung übernommenen Geräten und Maschinen an den Auftraggeber.

(7) „Ausstellen“ ist das Zur-Schau-Stellen und Demonstrieren von Geräten und Maschinen durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) im Rahmen von Messen, Ausstellungen und dgl. und in Schauräumen und Auslagen zum Zwecke des In-Verkehr-Bringens oder der Werbung.

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