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§ 14 Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.7.2001

§ 14

Dieser Verordnung unterliegende Geräte und Maschinen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909 und 910/1993, bereits in Verkehr gebracht und verwendet wurden, gelten damit auch als in Österreich in Verkehr gebracht und unterliegen nicht den Bestimmungen dieser Verordnung.

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