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Anhang 8 Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.7.2001

Anhang 8

UMFASSENDE QUALITÄTSSICHERUNG

  1. 1.Dieser Anhang beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden Geräte und Maschinen die Anforderungen der Verordnung erfüllen. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bringt die CE-Kennzeichnung zusammen mit den in § 7 vorgeschriebenen Angaben an jedem Gerät und an jeder Maschine an und stellt die schriftliche Konformitätserklärung gemäß § 6 aus.2.Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Entwurf, Fertigung sowie Endabnahme und Prüfung gemäß Nummer 3 und unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 4.3.Qualitätssicherungssystem3.1.Der Hersteller hat bei einer zugelassenen Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems zu beantragen. Der Antrag hat Folgendes zu enthalten:
  1. alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene Produktkategorie, einschließlich der technischen Unterlagen aller Geräte und Maschinen, die sich bereits in der Entwurfs- und Fertigungsphase befinden, mit mindestens folgenden Informationen:
  2. Name und Anschrift des Herstellers oder des Bevollmächtigten;
  3. eine Beschreibung der Geräte und Maschinen;
  4. Fabrikmarke;
  5. Handelsbezeichnung;
  6. Typ, Serie und Nummern;
  7. die für die Identifizierung der Geräte und Maschinen und die Beurteilung ihrer Geräuschemission relevanten technischen Daten, gegebenenfalls einschließlich Schemazeichnungen sowie Beschreibungen und Erläuterungen, die zu ihrem Verständnis erforderlich sind;
  8. einen Verweis auf die Richtlinie 2000/14/EG ;
  9. den technischen Bericht zu den Geräuschmessungen, die entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt wurden;
  10. verwendete technische Instrumente und Ergebnisse der Abschätzung der Unsicherheiten auf Grund produktionsbedingter Schwankungen und ihres Einflusses auf den garantierten Schallleistungspegel;
  11. eine Kopie der Konformitätserklärung;
  12. die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem.
  1. die Dokumentation gemäß Nummer 3.1 zweiter Gedankenstrich;
  2. die Aktualisierungen gemäß Nummer 3.4 Absatz 2;
  3. die Entscheidungen und Berichte der zugelassenen Stelle gemäß Nummer 3.4 letzter Absatz sowie Nummern 4.3 und 4.4.

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