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§ 6 IEFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2001

Geschäftsführung

§ 6

(1) Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer, die für eine Funktionsperiode von jeweils fünf Jahren zu bestellen sind; Wiederbestellungen sind zulässig.

(2) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gemeinsam oder, wenn einer der Geschäftsführer verhindert ist, durch den anderen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.

(3) Auf die Bestellung der Geschäftsführer finden das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, und die dazu ergangenen Verordnungen Anwendung.

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