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§ 5 IEFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2001

Eigentum an den Gesellschaftsanteilen

§ 5

(1) Die Anteile an der Gesellschaft stehen zu 100 vH im Eigentum des Bundes.

(2) Die Ausübung der Gesellschafterrechte und die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes obliegt dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

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