vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 24 IEFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2001

Interessenvertretung der Dienstnehmer

§ 24

(1) Dem Zentralausschuss des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen obliegt ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bis zur Konstituierung des ersten gewählten Betriebsrats die Funktion eines Betriebsrats der Gesellschaft im Sinne des ArbVG.

(2) Der Zentralausschuss hat für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, dass der neu gewählte Betriebsrat seine Tätigkeit spätestens ein Jahr nach dem Entstehen der Gesellschaft (§ 9 Abs. 1) aufnehmen kann.

(3) Dem Betriebsrat kommt weiters auch die Funktion eines Organs nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, zu. Er vertritt die Dienstnehmer der Gesellschaft.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)