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§ 21 IEFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2001

§ 21

(1) Vertragliche Bedienstete des Bundes, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes den Geschäftsabteilungen W6 oder N5 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Wien Niederösterreich Burgenland oder dem Referat IESG des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Salzburg angehören, werden mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(2) Vertragliche Bedienstete des Bundes, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes der Geschäftsabteilung B5 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Wien Niederösterreich Burgenland, der Geschäftsabteilung 5 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Kärnten, der Geschäftsabteilung 3 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Oberösterreich, der Geschäftsabteilung 3 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Steiermark oder der Geschäftsabteilung 4 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Tirol angehören und zumindest überwiegend Aufgaben besorgen, die durch dieses Bundesgesetz der Gesellschaft übertragen werden, sind durch Dienstgebererklärung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zuzuweisen. Sie sind ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Dienstgebererklärung Arbeitnehmer der Gesellschaft. Diese Dienstgebererklärung ist längstens innerhalb von vier Wochen nach Errichtung der Gesellschaft abzugeben.

(3) Vertragliche Bedienstete der Abteilung VI/C/11 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zumindest überwiegend Aufgaben besorgen, die durch dieses Bundesgesetz der Gesellschaft übertragen werden, sind durch Dienstgebererklärung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zuzuweisen. Sie sind ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Dienstgebererklärung Arbeitnehmer der Gesellschaft. Diese Dienstgebererklärung ist längstens innerhalb von vier Wochen nach Errichtung der Gesellschaft abzugeben.

(4) Den ehemaligen vertraglichen Bediensteten bleiben jene Rechte gewahrt, die ihnen im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes zugestanden sind. Eine vom übergeleiteten Einzelvertrag abweichende einzelvertragliche Vereinbarung bewirkt den Wegfall dieser Wahrungsklausel.

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