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§ 17 IEFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2001

Verschwiegenheitspflicht im Hoheitsbereich

§ 17

(1) Die Arbeitnehmer der Gesellschaft sind bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen geheimen Tatsachen verpflichtet. Die Bestimmungen des § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht kann nur durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erfolgen.

(3) Die Dienstnehmer der Gesellschaft sind in den vor den zuständigen Arbeits- und Sozialgerichten anhängigen Verfahren nach dem IESG von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit.

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