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Artikel 1 Entschädigung und Restitution für Opfer des Nationalsozialismus (USA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.6.2001

(Übersetzung)

GZ 2140.02/0044e-BdSB/2001

Verbalnote

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich entbietet der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika seine besten Empfehlungen und beehrt sich, auf die Präambel und die Artikel 1 (4), 2 (2), 2 (3) und 3 (3) des am 24. Oktober 2000 unterzeichneten Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über den Österreichischen Fonds,,Versöhnung, Frieden und Zusammenarbeit (Versöhnungsfonds)" 1) (,,Abkommen") zu verweisen.

In Anbetracht der Korrespondenz zwischen dem Bundespräsidenten der Republik Österreich und dem Präsidenten der Vereinigten Staaten betreffend das Abkommen,

Unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Staatsvertrages von 1955 betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich 2), auf den ein Abkommen darstellenden Notenwechsel von 1959 zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika betreffend die Regelung gewisser Ansprüche nach Artikel 26 des Österreichischen Staatsvertrages vom 15. Mai 1955, wie auch auf den Inhalt des Schreibens von Dr. Nahum Goldman, dem Vorsitzenden des Committee for Jewish Claims on Austria, an Dr. Josef Klaus, den österreichischen Bundesminister für Finanzen, vom 19. Dezember 1961,

Wird die Österreichische Bundesregierung sofortige Entschädigung für Überlebende gemäß Anhang A Absatz 1 leisten, bis 30. April 2001 im österreichischen Parlament eine Gesetzesvorlage zur Errichtung eines Allgemeinen Entschädigungsfonds (,,General Settlement Fund, GSF") (der ein Antragskomitee und eine Schiedsinstanz vorsieht) gemäß den in Anhang A Absatz 2 und 3 festgelegten Grundsätzen einbringen und Gesetzesänderungen betreffend Sozialleistungen für Opfer des Nationalsozialismus gemäß Anhang A Absatz 4 anstreben.

Die Österreichische Bundesregierung wird nach Treu und Glauben Fortschritte bei der Umsetzung der zusätzlichen, in Anhang A Absatz 5 bis 9 festgelegten Maßnahmen für Opfer des Nationalsozialismus machen.

Die Österreichische Bundesregierung begrüßt die Verpflichtung der Vereinigten Staaten, die Leistung sofortiger Entschädigung für Überlebende gemäß Anhang A Absatz 1, den gemäß den in Anhang A Absatz 2 und 3 festgelegten Grundsätzen errichteten Allgemeinen Entschädigungsfonds, die Gesetzesänderungen betreffend Sozialleistungen für Opfer des Nationalsozialismus gemäß Anhang A Absatz 4 und die nach Treu und Glauben gemachten Fortschritte bei der Umsetzung der zusätzlichen, in Anhang A Absatz 5 bis 9 festgelegten Maßnahmen für Opfer des Nationalsozialismus als eine,,entsprechende rechtliche Möglichkeit" (,,suitable potential remedy"), im Sinne der Artikel 2 (2) und 3 (3) des Abkommens, für alle Ansprüche zu betrachten, die gegen Österreich und/oder österreichische Unternehmen, wie in Anhang B festgelegt, erhoben worden sind oder möglicherweise erhoben werden können und die sich aus oder im Zusammenhang mit der Zeit des Nationalsozialismus oder dem Zweiten Weltkrieg ergeben, mit Ausnahme der vom Versöhnungsfonds erfassten Ansprüche, welche weiterhin durch das Abkommen geregelt werden, und weiters mit Ausnahme von Ansprüchen auf Naturalrestitution von Kunstgegenständen und – unter Voraussetzung der Bestimmungen in Anhang A Absatz 10 – von Ansprüchen auf Naturalrestitution von Vermögen der österreichischen Bundesländer und Gemeinden.

Die Österreichische Bundesregierung begrüßt die Verpflichtung der Vereinigten Staaten, nach Erfüllung der obgenannten Verpflichtungen der Österreichischen Bundesregierung, entsprechend dem Abkommen und diesem Notenwechsel einen allumfassenden und andauernden Rechtsfrieden für die oben erwähnten Ansprüche zu unterstützen.

Die Österreichische Bundesregierung stimmt zu, dass dieser Notenwechsel und die Errichtung des Entschädigungsfonds einseitige Entscheidungen oder bilaterale oder multilaterale Abkommen nicht berührt, die sich mit den Folgen der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkrieg befasst haben.

Diese Note und die zustimmende Antwortnote der Vereinigten Staaten stellen ein Abkommen zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten dar, welches in Kraft tritt, wenn Österreich die Vereinigten Staaten durch eine diplomatische Note davon in Kenntnis setzt, dass es die obgenannten Verpflichtungen erfüllt hat.

Österreich stimmt zu, dass die Anhänge A und B integrale Bestandteile dieses Abkommens darstellen.

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Beilagen: wie angeführt

Wien, am 23. Jänner 2001 L. S. L. S.

(Anm.: es folgen Anhang A und B)

(Übersetzung)

No. 14

Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika entbietet dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich ihre besten Empfehlungen und beehrt sich, auf die Präambel und die Artikel 1 (4), 2 (2), 2 (3) und 3 (3) des am 24. Oktober 2000 unterzeichneten Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Österreichischen Bundesregierung über den Österreichischen Fonds,,Versöhnung, Frieden und Zusammenarbeit (Versöhnungsfonds)" (,,Abkommen") zu verweisen.

In Anbetracht der Korrespondenz zwischen dem Präsidenten der Vereinigten Staaten und dem Bundespräsidenten der Republik Österreich betreffend das Abkommen,

Unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Staatsvertrages von 1955 betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, auf den ein Abkommen darstellenden Notenwechsel von 1959 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Österreich betreffend die Regelung gewisser Ansprüche nach Artikel 26 des Österreichischen Staatsvertrages vom 15. Mai 1955, wie auch auf den Inhalt des Schreibens von Dr. Nahum Goldman, dem Vorsitzenden des Committee for Jewish Claims on Austria, an Dr. Josef Klaus, den österreichischen Bundesminister für Finanzen, vom 19. Dezember 1961,

Begrüßen die Vereinigten Staaten die Verpflichtung der Österreichischen Bundesregierung, sofortige Entschädigung für Überlebende gemäß Anhang A Absatz 1 zu leisten, bis 30. April 2001 im österreichischen Parlament eine Gesetzesvorlage zur Errichtung eines Allgemeinen Entschädigungsfonds (,,General Settlement Fund, GSF") (der ein Antragskomitee und eine Schiedsinstanz vorsieht) gemäß den in Anhang A Absatz 2 und 3 festgelegten Grundsätzen einzubringen und Gesetzesänderungen betreffend Sozialleistungen für Opfer des Nationalsozialismus gemäß Anhang A Absatz 4 anzustreben.

Die Vereinigten Staaten begrüßen weiters die Verpflichtung der Österreichischen Bundesregierung, nach Treu und Glauben Fortschritte bei der Umsetzung der zusätzlichen, in Anhang A Absatz 5 bis 9 festgelegten Maßnahmen für Opfer des Nationalsozialismus zu machen.

Die Vereinigten Staaten betrachten die Leistung sofortiger Entschädigung für Überlebende gemäß Anhang A Absatz 1, den gemäß den in Anhang A Absatz 2 und 3 festgelegten Grundsätzen errichteten Allgemeinen Entschädigungsfonds, die Gesetzesänderungen betreffend Sozialleistungen für Opfer des Nationalsozialismus gemäß Anhang A Absatz 4 und die nach Treu und Glauben gemachten Fortschritte bei der Umsetzung der zusätzlichen, in Anhang A Absatz 5 bis 9 festgelegten Maßnahmen für Opfer des Nationalsozialismus als eine,,entsprechende rechtliche Möglichkeit" (,,suitable potential remedy"), im Sinne der Artikel 2 (2) und 3 (3) des Abkommens, für alle Ansprüche, die gegen Österreich und/oder österreichische Unternehmen, wie in Anhang B festgelegt, erhoben worden sind oder möglicherweise erhoben werden können und die sich aus oder im Zusammenhang mit der Zeit des Nationalsozialismus oder dem Zweiten Weltkrieg ergeben, mit Ausnahme der vom Versöhnungsfonds erfassten Ansprüche, welche weiterhin durch das Abkommen geregelt werden, und weiters mit Ausnahme von Ansprüchen auf Naturalrestitution von Kunstgegenständen und – unter Voraussetzung der Bestimmungen in Anhang A, Absatz 10 – von Ansprüchen auf Naturalrestitution von Vermögen der österreichischen Bundesländer und Gemeinden.

Nach Erfüllung der obgenannten Verpflichtungen der Österreichischen Bundesregierung werden die Vereinigten Staaten entsprechend dem Abkommen und diesem Notenwechsel einen allumfassenden und andauernden Rechtsfrieden für die oben erwähnten Ansprüche unterstützen.

Die Vereinigten Staaten stimmen zu, dass dieser Notenwechsel und die Errichtung des Entschädigungsfonds einseitige Entscheidungen oder bilaterale oder multilaterale Abkommen nicht berührt, die sich mit den Folgen der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkriegs befasst haben.

Die österreichische Note und diese zustimmende Antwortnote stellen ein Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und Österreich dar, welches in Kraft tritt, wenn Österreich die Vereinigten Staaten durch eine diplomatische Note davon in Kenntnis setzt, dass es die obgenannten Verpflichtungen erfüllt hat.

Die Vereinigten Staaten stimmen zu, dass die Anhänge A und B integrale Bestandteile dieses Abkommens darstellen.

Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benützt diese Gelegenheit, dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Beilagen: wie angeführt

Wien, am 23. Jänner 2001

Artikel 1

Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika

Anhang ... (es folgt der weitere Text der Übersetzung des Anhangs A und B zur Eröffnungsnote ins Deutsche) ... soll.

_________________________

1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 221/2000

2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 152/1955

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