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§ 8 Einsetzung einer Bioethikkommission

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Geschäftsordnung

§ 8

Nähere Regelungen betreffend die Führung der Geschäfte legt die Kommission in einer Geschäftsordnung fest. Sie bedarf der Genehmigung des Bundeskanzlers.

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