Geschäftsstelle
§ 9
(1) Das Bundeskanzleramt unterstützt als Geschäftsstelle die Kommission und deren Organe bei der Erfüllung der Aufgaben.
(2) Dabei obliegt der Geschäftsstelle insbesondere:
- 1. Führung der laufenden Geschäfte der Kommission;
- 2. Vorbereitung der Sitzungen der Kommission;
- 3. Erstellung der Sitzungsprotokolle;
- 4. Dokumentation der Arbeitsunterlagen der Kommission;
- 5. Abwicklung der Abgeltung der Reiseaufwendungen der Mitglieder, Beobachterinnen und Beobachter der Kommission.
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