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§ 3 Einsetzung einer Bioethikkommission

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Zusammensetzung der Bioethikkommission

§ 3

(1) Der Kommission gehören 15 Mitglieder an. Bei Bedarf können weitere Mitglieder bestellt werden, maximal jedoch 25 Mitglieder.

(2) Der Kommission sollen Fachleute insbesondere aus den folgenden Fachgebieten angehören:

  1. 1. Medizin;
  2. 2. Molekularbiologie und Genetik;
  3. 3. Rechtswissenschaften;
  4. 4. Sozialwissenschaften;
  5. 5. Philosophie;
  6. 6. Theologie;
  7. 7. Psychologie.

(3) Der Bundeskanzler kann nach Bedarf Beobachterinnen oder Beobachter bestellen. Deren Zahl darf ein Fünftel der Mitglieder der Kommission nicht überschreiten. Sie können an den Sitzungen der Kommission beratend ohne Stimmrecht teilnehmen. Im Übrigen finden § 4 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 5 Anwendung.

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