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§ 5 Einsetzung einer Bioethikkommission

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Beendigung der Mitgliedschaft

§ 5

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Zeitablauf.

(2) Der Bundeskanzler kann aus wichtigem Grund Mitglieder der Kommission vor Ablauf der Funktionsperiode abberufen.

(3) Mitglieder können jederzeit ihre Funktion mittels Schreiben an den Bundeskanzler zurücklegen.

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