Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 5a.
(1) Der Bundesminister für Landesverteidigung und die sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben Grunddaten nach § 55a Abs. 1 Z 1 WG 2001 von Personen nach § 1 Abs. 1 verarbeiten, sofern diese zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
(2) Besondere Bestimmungen über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in völkerrechtlichen Vereinbarungen bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019
Gesetzesnummer
20001369
Dokumentnummer
NOR40203130
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