Artikel 33
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in Wien auszutauschen.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen.
(4) Im Falle der Kündigung dieses Abkommens bleiben nach diesem Abkommen erworbene Ansprüche erhalten.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Prag, am 20. Juli 1999 in zwei Urschriften in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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