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Artikel 23 SoSi-Tschechien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2001

Artikel 23

Verbindungsstellen

Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen zu errichten.

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