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Artikel 13 SoSi-Tschechien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2001

Artikel 13

Träger des Aufenthaltsortes

In den Fällen des Artikels 11 werden die Sachleistungen gewährt

in der Tschechischen Republik

von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gesundheitsversicherungsanstalt,

in der Republik Österreich

von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse.

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