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Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Aserbaidschan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.2001

§ 0

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Aserbaidschan)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Aserbaidschan)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 85/2001

Inkrafttretensdatum

28.05.2001

Langtitel

ABKOMMEN zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Aserbaidschan über die Förderung und den Schutz von Investitionen

StF: BGBl. III Nr. 85/2001 (NR: GP XXI RV 271 AB 432 S. 55 . BR: AB 6305 S. 672 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Notifikationen gemäß Art. 25 Abs. 1 des Abkommens wurden am 24. November 2000 bzw. 29. März 2001 vorgenommen; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 25 Abs. 1 mit 28. Mai 2001 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Aserbaidschan (im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt),

VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme derartiger Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,

UNTER ERNEUTER BEKRÄFTIGUNG ihrer Verpflichtung zur Einhaltung international anerkannter Arbeitsstandards,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

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