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Artikel 22 Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Aserbaidschan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.2001

Artikel 22

Vollstreckung

Jede Vertragspartei vollstreckt Verpflichtungen zu einer Geldleistung aus einem Schiedsspruch in Übereinstimmung mit der ICSID Konvention.

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