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Artikel 21 Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Aserbaidschan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.2001

Artikel 21

Kosten

Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres eigenen Mitglieds des Schiedsgerichts sowie jene ihrer Vertretung im Verfahren. Die Kosten des Vorsitzenden und die übrigen Kosten des Schiedsgerichts tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen, sofern das Schiedsgericht nicht etwas anderes festlegt.

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