Artikel 21
Kosten
Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres eigenen Mitglieds des Schiedsgerichts sowie jene ihrer Vertretung im Verfahren. Die Kosten des Vorsitzenden und die übrigen Kosten des Schiedsgerichts tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen, sofern das Schiedsgericht nicht etwas anderes festlegt.
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