§ 6
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2001 in Kraft.
(2) Die §§ 1, 2, 3 und 5 Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 485/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die Anlage I in der Fassung BGBl. II Nr. 485/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 mit der Maßgabe in Kraft, dass Punzierungskontrollgebührenanmeldungen, die das Jahr 2001 betreffen, noch mit dem Formular zur Punzierungskontrollgebührenanmeldung in der bis 1. Jänner 2002 geltenden Fassung vorgenommen werden können.
(3) § 5 Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 164/2004 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft. Die Anlage I in der Fassung BGBl. II Nr. 164/2004 tritt mit 1. Mai 2004 mit der Maßgabe in Kraft, dass Punzierungskontrollgebührenanmeldungen, die das Jahr 2003 betreffen noch mit dem Formular zur Punzierungskontrollgebührenanmeldung in der bis 30. April 2004 geltenden Fassung vorgenommen werden können.
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