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§ 5 Punzierungsgebührenverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2004

§ 5

(1) Die Anmeldung gemäß § 20 Abs. 5 Punzierungsgesetz 2000 ist unter Verwendung des inAnlage I enthaltenen Anmeldungsformulars für jedes Kalendervierteljahr grundsätzlich einmal einzureichen. Punzierungskontrollgebühren, die infolge von Berichtigungen oder Ergänzungen nachzuzahlen oder abzugsfähig sind, sind für jeden berichtigten oder ergänzten Anmeldungszeitraum getrennt in einem Anmeldungsformular zu erfassen. Fallen in einem Anmeldungszeitraum keine Punzierungskontrollgebühren an, so ist eine Leermeldung abzugeben.

(2) Die Punzierungskontrollgebühr ist zunächst getrennt nach der in § 3 Z 1 bis Z 6 vorgesehenen Gliederung zu berechnen, sodann ist jeweils die Summe der sich gemäß § 3 Z 1 und Z 4, gemäß § 3 Z 2 und Z 5 und gemäß § 3 Z 3 und Z 6 ergebenden Beträge und sodann eine Summe dieser Beträge zu bilden.

(3) Die Einreichung von Anbringen gemäß Abs. 1 unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) ist zulässig. Wird ein Anbringen unter Verwendung eines Telekopierers eingereicht, so ist der Einschreiter verpflichtet, das Original des Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben und sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das betreffende Anbringen eingereicht worden ist.

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