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§ 1 Glasmacherei-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.3.2001

Lehrberuf Glasmacherei

§ 1

(1) Der Lehrberuf Glasmacherei ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Glasmacher und Glasmacherin) zu bezeichnen.

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